Ein Fall für hba

hba schafft Klarheit: Stromanbieter dürfen Verträge ordentlich kündigen und neue Verträge anbieten

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Preiserhöhungen gegenüber Verbrauchern und Kleinunternehmen sind aufgrund der umstrittenen Auslegung von § 80 Abs 2a Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) mit großer Rechtsunsicherheit verbunden. In der jüngst veröffentlichten Entscheidung 3 Ob 10/24b vom 17.4.2024, die eine Kündigung durch einen von uns vertretenen Stromlieferanten betrifft, hat der OGH nun wesentliche Klarstellungen zu § 80 Abs 2a ElWOG 2010 getroffen.

Der beklagte Stromlieferant, zugleich auch Betreiber des betreffenden Verteilernetzes, konnte seine Endkundenpreise im Jahr 2022 wegen der bekannten Verwerfungen am Strommarkt nicht mehr halten. Eine Preiserhöhung auf Grundlage des § 80 Abs 2a ElWOG 2010 kam aufgrund der damit verbundenen Rechtsunsicherheit nicht in Betracht. Der Stromlieferant entschied sich daher dazu, die Stromlieferverträge durch eine unbedingte ordentliche Kündigung zu beenden. Gleichzeitig bot er seinen Kunden den Abschluss neuer Stromlieferverträge an, wobei die Kunden das Angebot ausdrücklich annehmen mussten.

Der klagende Verbraucher nahm das Angebot nicht an und klagte den Stromlieferant. Die Kündigung sei unwirksam, es gelte weiterhin der bisherige Stromliefervertrag mit dem bisherigen Preis. Der Verbraucher begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich um eine unzulässige Änderungskündigung zur Umgehung des gesetzlichen Preisänderungsrechts § 80 Abs 2a ElWOG 2010 handle und ein die Kündigung unwirksam machender Kontrahierungszwang des Stromlieferant bestehe.

Diese Argumentation konnte den OGH nicht überzeugen. Er ist unserer Rechtsansicht gefolgt und hat klargestellt, dass § 80 Abs 2a ElWOG 2010 nur auf einseitige Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte im aufrechten Vertragsverhältnis anzuwenden ist. Eine unbedingte ordentliche Kündigung ist daher nicht am Maßstab des § 80 Abs 2a ElWOG 2010 zu messen. Dies gilt nach dem OGH auch in dem Fall, dass der Stromlieferant gleichzeitig mit der ordentlichen Kündigung den von einem Tätigwerden des Konsumenten abhängigen Abschluss eines neuen Vertrags anbietet. Mangels marktbeherrschender Stellung und im Hinblick auf bestehende Wechselmöglichkeiten zu marktkonformen Bedingungen bestand auch kein die Kündigung unwirksam machender Kontrahierungszwang.


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